© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.- a)Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Staat zu tragen. Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– (Art. 4 und 15 Ziff. 23 GKV). b)Einen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht. Dem Beschwerdegegner ist bereits deshalb keine Entschädigung zuzusprechen, weil er nicht obsiegt. Entscheid: