4.-Insgesamt sind die rechtlichen und tatsächlichen Abklärungen noch nicht erschöpft. Insbesondere kann nicht gesagt werden, dass ein strafbares Verhalten zum vornherein auszuschliessen ist. Entsprechend sind Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben. Beispielsweise können die beiden Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers befragt werden. Im Weiteren könnte auch die Transportbox anlässlich eines Augenscheins inspiziert werden. Entsprechend ist die Beschwerde zu schützen und die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben. Die Erteilung konkreter Weisungen an die Vorinstanz ist hingegen nicht erforderlich.