So schreibt Art. 8 Abs. 1 TSchV etwa vor, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere artgerecht stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine solche Box für den Transport vorgesehen ist. Darauf weist im Übrigen auch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) in seiner Fachinformation Tierschutz "Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden" hin und hält fest, dass Hunde nicht in die Transportbox eingesperrt werden dürfen.