Im Weiteren kann aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners davon ausgegangen werden, dass sich der Schäferhund während mehr als sieben Stunden pro Tag in der abgeschlossenen Transportbox aufhält. Unabhängig davon, ob es sich hierbei um Boxenhaltung handelt, stellt sich auf jeden Fall die Frage, ob dies eine artgerechte Haltung darstellt. Eine Verletzung allgemeiner Tierschutzvorschriften scheint somit nicht zum vornherein ausgeschlossen. So schreibt Art. 8 Abs. 1 TSchV etwa vor, dass Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen so gestaltet sein müssen, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere artgerecht stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.