Der Einwand der Vorinstanz, wonach es sich hier nur um eine punktuelle, nicht vollständig durchgeführte Kontrolle gehandelt habe, weshalb nicht auf eine allgemein unsachgemässe Hundehaltung geschlossen werden könne, ist in zweierlei Hinsicht zu relativieren. Zunächst wurde die Hundehaltung des Beschwerdegegners bereits früher mehrfach beanstandet, und zwar in einem solchen Ausmass, dass letztlich ein Hundehalteverbot resultierte. Daran hält er sich jedoch nicht. Im Weiteren kann aufgrund der Angaben des Beschwerdegegners davon ausgegangen werden, dass sich der Schäferhund während mehr als sieben Stunden pro Tag in der abgeschlossenen Transportbox aufhält.