Die Vorinstanz geht von rechtswidrig erlangten Beweisen aus, weil das Einverständnis des Beschwerdegegners nicht vorgelegen habe und es nur um einen Übertretungstatbestand gehe. Die Frage der Verwertbarkeit der Aufnahmen kann deshalb offengelassen werden, weil die Mitarbeiterinnen die Transportbox selber gesehen haben und davon auszugehen ist, dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse in der Lage sind, eine Transportbox für Hunde auf eine gewisse Distanz erkennen und deren Ausmass ungefähr abschätzen zu können.