Bei der Kontrolle wurde einerseits ein Foto, worauf die Box in der Küche zu sehen ist, sowie eine Tonaufnahme erstellt, worauf unter anderem zu hören ist, wie der Beschwerdegegner auf den Hund in der Box angesprochen wird. Ob dieses Vorgehen der Mitarbeiterinnen des Beschwerdeführers korrekt war, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Die Vorinstanz geht von rechtswidrig erlangten Beweisen aus, weil das Einverständnis des Beschwerdegegners nicht vorgelegen habe und es nur um einen Übertretungstatbestand gehe.