Boxen- und Zwingerhaltung definiert die Verordnung Mindestmasse für die Gehege (Art. 72 Abs. 4 TSchV in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 10). Bei Schäferhunden, welche ein Gewicht von ca. 30 bis 40 kg erreichen, muss die Box eine Höhe von 2 m sowie eine Grundfläche von 8 m2 aufweisen (Anhang 1 Tabelle 10). Sodann ist bei der Boxen- und Zwingerhaltung für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorgeschrieben. Auf die Rückzugsmöglichkeit kann in begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, verzichtet werden (Art. 72 Abs. 4bis TschV).