Zu den Unterkünften und Gehegen wird in Art. 7 Abs. 2 TSchV ausgeführt, dass diese so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein müssen, dass sich die Tiere arttypisch verhalten können. Eine ähnliche Regelung gibt es in Art. 8 Abs. 1 TSchV für Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen ("…müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können."). In Art. 68 ff. TSchV werden die Vorgaben für die Haltung von Haushunden präzisiert. Zur Unterkunft und zum Boden bestimmt Art. 72 TSchV unter anderem, dass Hunden geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen muss (Art. 72 Abs. 2 TSchV). Bei