c)Der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz macht sich unter anderem strafbar, wer Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Die Tierschutzverordnung konkretisiert dies in den Allgemeinen Bestimmungen gemäss Art. 3 ff. Zu den Unterkünften und Gehegen wird in Art. 7 Abs. 2 TSchV ausgeführt, dass diese so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein müssen, dass sich die Tiere arttypisch verhalten können.