Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es gar keine Rolle spiele, ob eine sogenannte "Haltung" vorliege. Unbestritten sei, dass der Schäferrüde B.___ jede Nacht sieben Stunden in einer Box verbringe. Die Unterbringung in einer Transportbox mit einer geschätzten Grundfläche von maximal 1 m2 und einer Höhe von maximal 70 cm sei weder arttypisch noch artgerecht (vgl. Art. 8 Abs. 1 TSchV und Art. 10 Abs. 1 TSchV sowie den Anhangen 1-3 TSchV).