Hinsichtlich der Grösse der Box führt der Beschwerdeführer aus, es sei zwar richtig, dass die genauen Masse der fraglichen Box nicht bekannt seien, jedoch sei auf dem Foto P1050842 eindeutig und von blossem Auge erkennbar, dass sie niemals den Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 Tabelle 10 Ziffer 1 und 12 TSchV von 2 m Höhe und 8 m2 Grundfläche entspreche. Sodann seien Transportboxen nicht zur Haltung, sondern für den Transport gedacht. Selbst wenn solche Transportboxen als Rückzugsort angeboten würden, müsse vorgängig das Verschlussgitter dauerhaft entfernt werden.