b)Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Hund nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft, das heisse regelmässig (jeden Tag), und während einer längeren Zeitspanne (mindestens sieben Stunden am Stück) in der zu kleinen Transportbox untergebracht werde. Entsprechend könne ohne weiteres von einer zumindest teilweisen Boxenhaltung im Sinn von Art. 72 Abs. 4 TSchV ausgegangen werden. Sodann habe die Vorinstanz in einem anderen Fall erkannt, dass die Unterbringung eines Tiers in einem Fahrzeug während der Nacht als "Haltung" zu qualifizieren sei (ST.2021.38511).