in der Box während dem Kochen und Essen sowie der nächtlichen Schlafenszeit allein könne noch nicht von einer Boxenhaltung ausgegangen werden. Weiter sei B.___ gemäss tierärztlichem Zeugnis vom 25. März 2022 gesund und in einem guten Ernährungszustand. Es würden zu wenig Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten vorliegen.