3.- a)Die Vorinstanz begründet die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass der fragliche Tatbestand eindeutig nicht erfüllt sei (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdegegner halte seinen Hund B.___, einen deutschen Schäferhund, im Haus, wo er sich frei bewegen könne. Die Hundebox in der Küche diene tagsüber als Rückzugsort. Beim Kochen und Essen sowie während der Nacht von ca. 00.00 Uhr bis 07.00 Uhr werde B.___ jeweils in der Box untergebracht. Die exakten Masse der Hundebox seien nicht bekannt. Aufgrund der Unterbringung von B.___ in der Box während dem Kochen und Essen sowie der nächtlichen Schlafenszeit allein könne noch nicht von einer Boxenhaltung ausgegangen werden.