© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte und Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer begangenen Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_560/2014 vom 3 November 2014 E. 2.4.1 m.w.H.).