Nach dem Prinzip „in dubio pro duriore“ darf eine Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn es klar erscheint, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgt werden kann. Es muss sich – allein aus den Akten ersichtlich – um tatsächlich und rechtlich klare Fälle handeln. Sind Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen (BSK StPO-Omlin, Art. 310 N 8). Eine Nichtanhandnahme kann bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden.