Die Vorinstanz nahm am 10. Mai 2022 innert angesetzter Frist Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung. Gleichzeitig reichte sie die Strafakten ein. Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte E.-Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: