B.-Am 9. März 2022 erstattete das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen beim Kantonalen Untersuchungsamt Strafanzeige gegen A.___. Es warf ihm einerseits das Halten eines Hundes trotz Verbots und anderseits die verbotene Haltung eines Hundes in einer Transportbox vor. C.-Hinsichtlich des Haltens eines Hundes trotz Verbots erliess das Kantonale Untersuchungsamt am 26. April 2022 einen Strafbefehl und sprach A.___ wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Missachtung einer amtlichen Verfügung) schuldig; es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.–.