{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-08-04", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-165-AK_2022-08-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11643&type=1563347022&cHash=e04fcc14ffff948919f1c9e783d8f4ab", "Checksum": "d6c96d77e47f46a9835a8ee3865e9dd2"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.165-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 04.08.2022 AK.2022.165-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 01:13:43", "Checksum": "c896186ed4bbf371b1206ff94f143c68", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 04.08.2022 AK.2022.165-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.165-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.05.2023\nEntscheiddatum: 04.08.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 04.08.2022\nArt. 28 TSchG (SR 455.0) Hundehaltung in einer Transportbox. Anlässlich\neiner Kontrolle stellte das Veterinäramt fest, dass ein grösserer Hund in\neiner Transportbox eingesperrt war. Es erstattete deswegen Anzeige gegen\nden Hundehalter. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren nicht an die\nHand. Die Nichtanhandnahme wurde aufgehoben, weil sich ein\nstrafrechtliches Verhalten des Hundehalters noch nicht ausschliessen liess\nund Abklärungsmöglichkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht\nbestanden.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Ammann,\nGerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nAmt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nA.___\n\nBeschwerdegegner,\n\nund\n\nStaatsanwaltschaft,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNichtanhandnahme\n\nSachverhalt:\n\nA.-Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen wollte\nam 24. Februar 2022 die Hundehaltung von A.___ kontrollieren; dieser gewährte den\nMitarbeiterinnen des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen allerdings\nkeinen Zutritt zum Wohnhaus. Durch ein Fenster sahen sie, dass ein Hund in einer\nTransportbox eingesperrt war.\n\nB.-Am 9. März 2022 erstattete das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des\nKantons St. Gallen beim Kantonalen Untersuchungsamt Strafanzeige gegen A.___. Es\nwarf ihm einerseits das Halten eines Hundes trotz Verbots und anderseits die\nverbotene Haltung eines Hundes in einer Transportbox vor.\n\nC.-Hinsichtlich des Haltens eines Hundes trotz Verbots erliess das Kantonale Untersuchungsamt am 26. April 2022 einen Strafbefehl und sprach A.___ wegen\nWiderhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Missachtung einer amtlichen Verfügung)\nschuldig; es verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.–.\n\nD.-Gleichentags nahm das Kantonale Untersuchungsamt das Verfahren wegen des\nVorwurfs der verbotenen Hundehaltung in einer Transportbox nicht anhand. Dagegen\nerhob das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen mit Eingabe vom 2. Mai\n2022 Beschwerde bei der Anklagekammer und beantragte Folgendes:\n\n\"1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. April 2022 sei aufzuheben und die\nStaatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen A.___ zu eröffnen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantonalen\nUntersuchungsamtes St. Gallen.\"\n\nDie Vorinstanz nahm am 10. Mai 2022 innert angesetzter Frist Stellung zur Beschwerde\nund beantragte deren Abweisung. Gleichzeitig reichte sie die Strafakten ein. Der\nBeschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nE.-Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den\nfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.-Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO); die Anklagekammer ist zur Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO).\nDer Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese\nrechtzeitig erhoben (Art. 38 Abs. 1 EG-StPO in Verbindung mit Anhang 8 GD.A.10 der\nErmächtigungsverordnung, Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die\nEintretensvoraussetzungen sind erfüllt.\n\n2.-Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die\nNichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports\nfeststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen\neindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in\nArt. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).\n\nNach dem Prinzip „in dubio pro duriore“ darf eine Nichtanhandnahme nur verfügt\nwerden, wenn es klar erscheint, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen\nStraftatbestand fällt oder gar nicht verfolgt werden kann. Es muss sich – allein aus den\nAkten ersichtlich – um tatsächlich und rechtlich klare Fälle handeln. Sind\nNichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen\n(BSK StPO-Omlin, Art. 310 N 8). Eine Nichtanhandnahme kann bei Fehlen eines\nzureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände gelten als\neindeutig nicht erfüllt, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder\nder zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig\nentkräftet hat wie bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine\ndeliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen oder wenn das Opfer seine\nbelastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerruft. Eine\nUntersuchung hat die Staatsanwaltschaft hingegen zu eröffnen, wenn sich aus den\nInformationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFeststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur\nEröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine\nstrafbare Handlung müssen erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte und\nVermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible\nTatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit einer begangenen\nStraftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_560/2014 vom 3 November 2014\nE. 2.4.1 m.w.H.).\n\n"}