2. Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu tragen. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'500.– zu entschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Rechnungswesen, St. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10