Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung, wobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung, weil sie mit ihrem Antrag nicht durchdringt. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung der Verfahrensleitung des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. April 2022 […] wird aufgehoben. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte