6.- Zusammenfassend fehlt es hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs an einem schützenswerten Interesse im Sinn von Art. 101 Abs. 3 StPO. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Beschwerdegegnerin auf die Akteneinsicht zwingend angewiesen ist im Hinblick auf eine allfällige zivilprozessuale Geltendmachung einer Forderung gegen den Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist demnach zu schützen und die angefochtene Verfügung des verfahrensleitenden Kreisrichters vom 5. April 2022 aufzuheben.