Strafverfahren. Inwiefern in das Aktendossier zur Person (P, "Persönlich"), welches regelmässig besonders schützenswerte Personendaten enthält (vgl. z.B. Art. 3 lit. c DSG), oder die Korrespondenzdossiers der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und der Privatklägerschaft mit der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess zwingend Einsicht genommen werden können muss, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziert dargetan; dasselbe gilt für die weiteren Akten, wie namentlich die Einvernahmeprotokolle, weitere Sachverhaltsakten und den noch nicht rechtskräftigen Strafentscheid.