So wurde etwa ein zwingendes Angewiesensein auf die Akteneinsicht im Strafverfahren in einem Fall verneint, in welchem privatrechtliche Regelungen (z.B. Art. 697 OR) ein Einsichts- und Auskunftsrecht einräumten (vgl. BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6). Die Beschwerdegegnerin hat nicht dargelegt, dass sie keine Möglichkeit habe, die Akteneinsicht über den zivilrechtlichen Weg zu erwirken. Hinzu kommt, dass sie insbesondere mit der Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 samt Beweismitteln 1 bis 41 zahlreiche Unterlagen eingereicht hat. Diese Akten stellen einen wichtigen Bestandteil der Strafakten dar.