bb) Weder im Akteneinsichtsgesuch vom 8. November 2021 noch in der Stellungnahme vom 2. Mai 2022 hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, inwiefern sie zwingend auf das Akteneinsichtsrecht angewiesen sei. Allein der Hinweis auf eine mögliche Durchsetzung einer Zivilforderung genügt – abgesehen davon, dass dieses Vorbringen zu wenig substantiiert ist – aus verschiedenen Gründen nicht. So wurde etwa ein zwingendes Angewiesensein auf die Akteneinsicht im Strafverfahren in einem Fall verneint, in welchem privatrechtliche Regelungen (z.B. Art. 697 OR) ein Einsichts- und Auskunftsrecht einräumten (vgl. BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6).