Aus dem unverschuldeten Wegfall der Stellung als Privatklägerin und der Absicht, Zivilansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer allenfalls durchsetzen zu wollen, kann auf der anderen Seite aber auch nicht abgeleitet werden, dass sich eine Gleichbehandlung mit der Privatklägerschaft aufdränge. Dies widerspräche in dieser allgemeinen Form der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 140 IV 162). Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht erscheint deshalb nur dann als schutzwürdig, wenn sie darauf zwingend angewiesen ist (BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6). Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.