werden, sie hätte es versäumt, sich als Privatklägerin im Strafverfahren mit den entsprechenden Rechten und Verpflichtungen sowie Prozessrisiken zu konstituieren und trotzdem die vollen Verfahrensrechte einer Partei für sich zu reklamieren, darunter das Akteneinsichtsrecht (BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4, 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5).