d) aa) Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht besteht in einer allfälligen gerichtlichen Durchsetzung einer Zivilforderung. Aufgrund der Fusion mit der X.___ AG fiel die Stellung als Privatklägerin im Strafverfahren und damit auch das Akteneinsichtsrecht als Partei weg. Insbesondere ist die ursprüngliche Verfahrensstellung mit den damit verbundenen Rechten aufgrund der Universalsukzession gemäss Art. 22 Abs. 1 FusG in Verbindung mit Art. 3 FusG nicht auf sie übergegangen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4). Es kann ihr deshalb nicht vorgeworfen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte