Im Weiteren hätten die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz Anträge des Beschwerdeführers auf den Beizug entlastender Dokumente (Orderjournale, Geschäftsbericht 2019, VR-Protokolle) abgelehnt. Würde der Beschwerdegegnerin als am Strafverfahren nicht beteiligter Dritter Einsicht in die Strafakten gewährt, so wäre diese insbesondere im Hinblick auf einen späteren Zivilprozess gegenüber dem Beschwerdeführer im Vorteil, was den Grundsatz der Waffengleichheit verletzen würde.