c) Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber ein schützenswertes Interesse. Vielmehr wögen seine Interessen an der Nichtgewährung der Akteneinsicht schwerer. So sei diese nicht auf die Akteneinsicht angewiesen. Da der Rechtsvertreter an der öffentlichen Hauptverhandlung teilgenommen habe, habe er sich Kenntnis über den Gang des Strafverfahrens verschaffen können. Im Weiteren hätten die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz Anträge des Beschwerdeführers auf den Beizug entlastender Dokumente (Orderjournale, Geschäftsbericht 2019, VR-Protokolle) abgelehnt.