b) Die Vorinstanz bewilligte die Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO und begründete dies zusammengefasst wie folgt: Es erscheine naheliegend, dass die Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin diejenigen Zivilansprüche gegen den Beschwerdeführer weiterverfolgen werde, deren adhäsionsweise Geltendmachung sich bereits die X.___ AG in ihrer Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 vorbehalten habe. Das schützenswerte Interesse der Beschwerdegegnerin liege deshalb auf der Hand, weshalb sich eine Gleichbehandlung mit einer Privatklägerschaft aufdränge. Entsprechend sei das Gesuch zu bewilligen.