© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ein wissenschaftliches Interesse macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht geltend. Ein "anderes schützenswertes Interesse" ist nur in begründeten Ausnahmefällen zu bejahen, da ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen (vgl. BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4, 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5; Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Grünig, Art. 101 N 11).