4.- a) Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines hängigen Strafverfahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schutzwürdiges Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen gegenüberstehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt nicht, dass der Dritte ein schützenswertes Interesse nur geltend macht. Vielmehr muss er ein solches haben. Auf der anderen Seite muss er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht haben; ein schützenswertes Interesse genügt (BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1).