Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der X.___ AG, welche Anzeigeerstatterin gewesen und der Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 105 Abs. 1 StPO zugekommen sei, mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht als "andere Verfahrensbeteiligte" gemäss Art. 105 StPO gelte. e) Zusammenfassend kommt der Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der X.___ AG im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer keine Parteistellung zu, zudem ist sie nur mittelbar geschädigt. Daraus folgt, dass ihr Akteneinsicht nur gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Akteneinsicht für Dritte gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO erfüllt sind.