d) Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt sind die Rechtsgutträger, die durch die fragliche Strafbestimmung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden sollen. Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person (BGer 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2.3.2). Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der X.___ AG, welche Anzeigeerstatterin gewesen und der Geschädigtenstellung im Sinn von Art.