Mithin handle es sich in einem solchen Fall nicht um Zivilansprüche, die unmittelbar aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Regressnormen (per Legalzession bzw. Subrogation) auf die rechtsnachfolgende juristische Person übergehen würden, weshalb Art. 121 Abs. 2 StPO nicht anwendbar sei (BGE 140 IV 162 E. 4.9.5). c) Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die X.___ AG nur die Geltendmachung allfälliger Zivilansprüche vorbehalten, sich aber nicht als Zivilklägerin konstituiert und weder zu Beginn des Vorverfahrens noch später eine Forderung unter Angabe der angerufenen Beweismittel beziffert und kurz schriftlich begründet habe.