b) Unbestritten ist, dass die ursprüngliche Parteistellung der X.___ AG als Privat- bzw. Strafklägerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Fusion mit der Beschwerdegegnerin weggefallen ist. Obwohl eine Gesellschaftsfusion nach Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 FusG zur Universalsukzession von Aktiven und Passiven führt, erkannte das Bundesgericht, dass es hierbei primär um einen rechtsgeschäftlichen Akt gehe. Mithin handle es sich in einem solchen Fall nicht um Zivilansprüche, die unmittelbar aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher Regressnormen (per Legalzession bzw. Subrogation) auf die rechtsnachfolgende juristische Person übergehen würden, weshalb Art.