a) Die Beschwerdegegnerin hielt im Akteneinsichtsgesuch vom 8. November 2021 dafür, die X.___ AG sei als Strafklägerin gegen den Beschwerdeführer aufgetreten und habe sich die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen vorbehalten. Mit der Fusion seien diese möglichen Ansprüche auf sie übergegangen, weshalb sie als "andere Verfahrensbeteiligte" gemäss Art. 105 StPO zu behandeln und ihr dementsprechend Akteneinsicht zu gewähren sei (vi-act. 38).