anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 3). Zu den anderen Verfahrensbeteiligten gehören unter anderem die geschädigte Person (Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO) und die Person, die Anzeige erstattet hat (lit. b). Werden diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO).