Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Strafoder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Schliesslich können Dritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches Interesse oder ein © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte