3.- Art. 101 StPO regelt die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren. Danach können die Parteien (das sind die beschuldigte Person [Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO], die Privatklägerschaft [lit. b] und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft [lit. c]) spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Abs. 1). Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Strafoder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2).