Anklagekammer zur Beurteilung der Beschwerde sind gegeben (Art. 17 EG-StPO). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.- Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin nicht die Rechtsnachfolgerin der X.___ AG sei. Namentlich scheine die Vorinstanz diesen Schluss lediglich aus den Ausführungen im Akteneinsichtsgesuch zu ziehen. Die behauptete Fusion sei nicht belegt. Damit habe die Vorinstanz eine unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen und Bundesrecht verletzt.