D.- Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.- Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeiten des verfahrensleitenden Kreisrichters zum Erlass der Verfügung vom 5. April 2022 und der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte