Am 20. April 2022 ersuchte die Anklagekammer die Vorinstanz um Akteneinreichung; gleichzeitig gab sie ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Vorinstanz äusserte sich am 26. April 2022 zur Notorietät von Handelsregistereinträgen und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 28. April 2022 gab die Anklagekammer der C.___ AG und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Mai 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde; denselben Antrag stellte die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2022. Damit fand der Schriftenwechsel seinen Abschluss.