B.- Der verfahrensleitende Richter am Kreisgericht St. Gallen teilte dem Rechtsvertreter der C.___ AG am 13. Januar 2021 mit, dass eine Beteiligung seiner Klientin an der Hauptverhandlung mangels Privatklägereigenschaft, worüber die Staatsanwaltschaft entschieden habe, nicht vorgesehen sei. Der Rechtsvertreter [der C.___ AG] meldete sich am 2. März 2021 für den Besuch der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht an. Auf entsprechende Anfrage hin wurde ihm mitgeteilt, dass über die Herausgabe der Anklageschrift nur im Rahmen eines formalen Akteneinsichtsgesuchs verfügt werden könne. Daraufhin stellte er am 8. November 2021 ein Gesuch um Akteneinsicht beim Kreisgericht.