{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-146-AK_2022-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11645&type=1563347022&cHash=1f91b8156bc478de36c5ce4fab649a78", "Checksum": "3e025783210c27dac55947328f4d51c4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.146-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:47:24", "Checksum": "b7c7e4dc199c0e6c86f3edb4f56975a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStrafverfahren. Inwiefern in das Aktendossier zur Person (P, \"Persönlich\"), welches\nregelmässig besonders schützenswerte Personendaten enthält (vgl. z.B. Art. 3 lit. c\nDSG), oder die Korrespondenzdossiers der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers\nund der Privatklägerschaft mit der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf einen möglichen\nZivilprozess zwingend Einsicht genommen werden können muss, ist nicht ersichtlich\nund wird auch nicht substanziert dargetan; dasselbe gilt für die weiteren Akten, wie\nnamentlich die Einvernahmeprotokolle, weitere Sachverhaltsakten und den noch nicht\nrechtskräftigen Strafentscheid. Auch wenn die Beschwerdegegnerin die vollständigen\nAkten nicht kennt, müsste sie zumindest Aktenkategorien bezeichnen und ausführen,\nweshalb sie diese zwingend einsehen muss.\n\n6.- Zusammenfassend fehlt es hinsichtlich des Akteneinsichtsgesuchs an einem\nschützenswerten Interesse im Sinn von Art. 101 Abs. 3 StPO. Insbesondere ist nicht\ndargetan, dass die Beschwerdegegnerin auf die Akteneinsicht zwingend angewiesen\nist im Hinblick auf eine allfällige zivilprozessuale Geltendmachung einer Forderung\ngegen den Beschwerdeführer. Die Beschwerde ist demnach zu schützen und die\nangefochtene Verfügung des verfahrensleitenden Kreisrichters vom 5. April 2022\naufzuheben.\n\n7.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren\nRechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428\nAbs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Der\nBeschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung,\nwobei eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und\nMehrwertsteuer inbegriffen) angemessen erscheint. Die Beschwerdegegnerin hat\nkeinen Anspruch auf Entschädigung, weil sie mit ihrem Antrag nicht durchdringt.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung der Verfahrensleitung des\nKreisgerichts St. Gallen vom 5. April 2022 […] wird aufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2. Der Staat hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr)\nzu tragen.\n\n3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'500.– zu\nentschädigen (einzufordern bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen,\nRechnungswesen,\nSt. Georgen-Strasse 13, 9001 St. Gallen).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}