{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-146-AK_2022-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11645&type=1563347022&cHash=1f91b8156bc478de36c5ce4fab649a78", "Checksum": "3e025783210c27dac55947328f4d51c4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.146-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:47:24", "Checksum": "b7c7e4dc199c0e6c86f3edb4f56975a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK\n\n4.- a) Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines hängigen\nStrafverfahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes\nschutzwürdiges Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine\nüberwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen gegenüberstehen. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt nicht, dass der Dritte ein\nschützenswertes Interesse nur geltend macht. Vielmehr muss er ein solches haben. Auf\nder anderen Seite muss er kein rechtlich geschütztes Interesse an der Akteneinsicht\nhaben; ein schützenswertes Interesse genügt (BGer 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015\nE. 2.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEin wissenschaftliches Interesse macht die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht\ngeltend. Ein \"anderes schützenswertes Interesse\" ist nur in begründeten\nAusnahmefällen zu bejahen, da ansonsten Missbräuche und Verzögerungen drohen\n(vgl. BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4, 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019\nE. 3.5; Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Grünig, Art. 101 N 11).\n\nb) Die Vorinstanz bewilligte die Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 3 StPO und\nbegründete dies zusammengefasst wie folgt: Es erscheine naheliegend, dass die\nBeschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin diejenigen Zivilansprüche gegen den\nBeschwerdeführer weiterverfolgen werde, deren adhäsionsweise Geltendmachung sich\nbereits die X.___ AG in ihrer Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 vorbehalten habe.\nDas schützenswerte Interesse der Beschwerdegegnerin liege deshalb auf der Hand,\nweshalb sich eine Gleichbehandlung mit einer Privatklägerschaft aufdränge.\nEntsprechend sei das Gesuch zu bewilligen.\n\nc) Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber ein schützenswertes Interesse.\nVielmehr wögen seine Interessen an der Nichtgewährung der Akteneinsicht schwerer.\nSo sei diese nicht auf die Akteneinsicht angewiesen. Da der Rechtsvertreter an der\nöffentlichen Hauptverhandlung teilgenommen habe, habe er sich Kenntnis über den\nGang des Strafverfahrens verschaffen können. Im Weiteren hätten die\nStaatsanwaltschaft und die Vorinstanz Anträge des Beschwerdeführers auf den Beizug\nentlastender Dokumente (Orderjournale, Geschäftsbericht 2019, VR-Protokolle)\nabgelehnt. Würde der Beschwerdegegnerin als am Strafverfahren nicht beteiligter\nDritter Einsicht in die Strafakten gewährt, so wäre diese insbesondere im Hinblick auf\neinen späteren Zivilprozess gegenüber dem Beschwerdeführer im Vorteil, was den\nGrundsatz der Waffengleichheit verletzen würde.\n\nd) aa) Das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht besteht in einer\nallfälligen gerichtlichen Durchsetzung einer Zivilforderung. Aufgrund der Fusion mit der\nX.___ AG fiel die Stellung als Privatklägerin im Strafverfahren und damit auch das\nAkteneinsichtsrecht als Partei weg. Insbesondere ist die ursprüngliche\nVerfahrensstellung mit den damit verbundenen Rechten aufgrund der\nUniversalsukzession gemäss Art. 22 Abs. 1 FusG in Verbindung mit Art. 3 FusG nicht\nauf sie übergegangen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4). Es kann ihr deshalb nicht vorgeworfen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden, sie hätte es versäumt, sich als Privatklägerin im Strafverfahren mit den\nentsprechenden Rechten und Verpflichtungen sowie Prozessrisiken zu konstituieren\nund trotzdem die vollen Verfahrensrechte einer Partei für sich zu reklamieren, darunter\ndas Akteneinsichtsrecht (BGer 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.4, 1B_55/2019\nvom 14. Juni 2019 E. 3.5).\n\nAus dem unverschuldeten Wegfall der Stellung als Privatklägerin und der Absicht,\nZivilansprüche gegenüber dem Beschwerdeführer allenfalls durchsetzen zu wollen,\nkann auf der anderen Seite aber auch nicht abgeleitet werden, dass sich eine\nGleichbehandlung mit der Privatklägerschaft aufdränge. Dies widerspräche in dieser\nallgemeinen Form der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 140 IV 162). Das\nInteresse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht erscheint deshalb nur dann als\nschutzwürdig, wenn sie darauf zwingend angewiesen ist (BGer 1B_55/2019 vom\n14. Juni 2019 E. 3.6). Wie es sich damit verhält, ist im Folgenden zu prüfen.\n\nbb) Weder im Akteneinsichtsgesuch vom 8. November 2021 noch in der Stellungnahme\nvom 2. Mai 2022 hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, inwiefern sie zwingend auf\ndas Akteneinsichtsrecht angewiesen sei. Allein der Hinweis auf eine mögliche\nDurchsetzung einer Zivilforderung genügt – abgesehen davon, dass dieses Vorbringen\nzu wenig substantiiert ist – aus verschiedenen Gründen nicht. So wurde etwa ein\nzwingendes Angewiesensein auf die Akteneinsicht im Strafverfahren in einem Fall\nverneint, in welchem privatrechtliche Regelungen (z.B. Art. 697 OR) ein Einsichts- und\nAuskunftsrecht einräumten (vgl. BGer 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.6). Die\nBeschwerdegegnerin hat nicht dargelegt, dass sie keine Möglichkeit habe, die\nAkteneinsicht über den zivilrechtlichen Weg zu erwirken. Hinzu kommt, dass sie\ninsbesondere mit der Strafanzeige vom 11. Dezember 2019 samt Beweismitteln 1 bis\n41 zahlreiche Unterlagen eingereicht hat. Diese Akten stellen einen wichtigen\nBestandteil der Strafakten dar. Namentlich wurden damit die Strafbehörden detailliert\nüber die angeblichen unautorisierten […]transaktionen des Beschwerdeführers\norientiert. Die eingereichten Akten sind Kopien, weshalb davon auszugehen ist, dass\nsie als Rechtsnachfolgerin der X.___ AG zufolge Universalsukzession (Art. 22 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 3 FusG) ebenfalls im Besitz dieser Unterlagen ist. Folglich besteht\ndiesbezüglich kein schützenswertes Interesse an der Akteneinsicht. Dasselbe gilt für\ndie weiteren von der X.___ AG bzw. deren Vertreter eingereichten Unterlagen im\n\n"}