{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-146-AK_2022-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11645&type=1563347022&cHash=1f91b8156bc478de36c5ce4fab649a78", "Checksum": "3e025783210c27dac55947328f4d51c4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.146-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:47:24", "Checksum": "b7c7e4dc199c0e6c86f3edb4f56975a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK\n\na) Aus den Strafakten geht hervor, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin\nbereits im Schreiben vom 1. Juli 2020 erwähnte, dass diese Rechtsnachfolgerin der\nX.___ AG sei. Zudem wurde auf der Vorderseite der Anklageschrift ausdrücklich auf die\nFusion hingewiesen.\n\nb) Die Vorinstanz wies in der Stellungnahme vom 26. April 2022 zutreffend darauf hin,\ndass sich die Fusion aus den Handelsregistereinträgen der beiden Gesellschaften\nergebe. Öffentlich zugängliche Eintragungen im Handelsregister sind notorisch und\nmüssen weder behauptet noch bewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer]\n4A_739/2011 vom 3. April 2012 E. 1.3, 4A_645/2011 vom 27. Januar 2012 E. 3.4.2;\nBGE 148 V 7 E. 5.1.5). Der Einwand des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet.\n\n3.- Art. 101 StPO regelt die Akteneinsicht bei hängigem Verfahren. Danach können die\nParteien (das sind die beschuldigte Person [Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO], die\nPrivatklägerschaft [lit. b] und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die\nStaatsanwaltschaft [lit. c]) spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten\nPerson und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die\nStaatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Abs. 1). Andere Behörden\nkönnen die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Strafoder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden\nöffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Schliesslich können\nDritte die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches Interesse oder ein\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nanderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine\nüberwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (Abs. 3). Zu den\nanderen Verfahrensbeteiligten gehören unter anderem die geschädigte Person (Art. 105\nAbs. 1 lit. a StPO) und die Person, die Anzeige erstattet hat (lit. b). Werden diese in\nihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen\nerforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO).\n\na) Die Beschwerdegegnerin hielt im Akteneinsichtsgesuch vom 8. November 2021\ndafür, die X.___ AG sei als Strafklägerin gegen den Beschwerdeführer aufgetreten und\nhabe sich die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen vorbehalten. Mit\nder Fusion seien diese möglichen Ansprüche auf sie übergegangen, weshalb sie als\n\"andere Verfahrensbeteiligte\" gemäss Art. 105 StPO zu behandeln und ihr\ndementsprechend Akteneinsicht zu gewähren sei (vi-act. 38).\n\nb) Unbestritten ist, dass die ursprüngliche Parteistellung der X.___ AG als Privat- bzw.\nStrafklägerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Fusion mit\nder Beschwerdegegnerin weggefallen ist. Obwohl eine Gesellschaftsfusion nach Art. 22\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 3 FusG zur Universalsukzession von Aktiven und\nPassiven führt, erkannte das Bundesgericht, dass es hierbei primär um einen\nrechtsgeschäftlichen Akt gehe. Mithin handle es sich in einem solchen Fall nicht um\nZivilansprüche, die unmittelbar aufgrund privat- oder öffentlich-rechtlicher\nRegressnormen (per Legalzession bzw. Subrogation) auf die rechtsnachfolgende\njuristische Person übergehen würden, weshalb Art. 121 Abs. 2 StPO nicht anwendbar\nsei (BGE 140 IV 162 E. 4.9.5).\n\nc) Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass sich die X.___ AG nur die\nGeltendmachung allfälliger Zivilansprüche vorbehalten, sich aber nicht als Zivilklägerin\nkonstituiert und weder zu Beginn des Vorverfahrens noch später eine Forderung unter\nAngabe der angerufenen Beweismittel beziffert und kurz schriftlich begründet habe.\n\nDie mit der Zivilklage geltend gemachte Forderung muss spätestens im Parteivortrag\nan der Hauptverhandlung beziffert und begründet werden (Art. 123 Abs. 2 StPO; BGer\n6B_735/2019 vom 8. April 2020 E. 4.3). Im […] fusionierten die X.___ AG und die\nBeschwerdegegnerin. Ab diesem Zeitpunkt war wegen des Verlusts der Parteistellung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngar nicht mehr möglich, im Strafverfahren Zivilansprüche gegen den Beschwerdeführer\ngeltend zu machen. Aus dem Umstand, dass die X.___ AG bzw. die\nBeschwerdegegnerin keine Forderung bezifferte und begründete, lässt sich deshalb\nnichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.\n\nd) Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch die Straftat in\nihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Unmittelbar verletzt sind die\nRechtsgutträger, die durch die fragliche Strafbestimmung geschützt oder zumindest\nmitgeschützt werden sollen. Bloss mittelbar verletzt und daher ausserhalb des\npersönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO sind die Rechtsnachfolger\nder unmittelbar verletzten Person (BGer 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 2.3.2).\nDie Vorinstanz hat deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass die\nBeschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der X.___ AG, welche Anzeigeerstatterin\ngewesen und der Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 105 Abs. 1 StPO\nzugekommen sei, mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht als \"andere\nVerfahrensbeteiligte\" gemäss Art. 105 StPO gelte.\n\ne) Zusammenfassend kommt der Beschwerdegegnerin als Rechtsnachfolgerin der\nX.___ AG im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer keine Parteistellung zu,\nzudem ist sie nur mittelbar geschädigt. Daraus folgt, dass ihr Akteneinsicht nur gewährt\nwerden kann, wenn die Voraussetzungen der Akteneinsicht für Dritte gemäss Art. 101\nAbs. 3 StPO erfüllt sind.\n\n"}