{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2022-07-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2022-146-AK_2022-07-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=11645&type=1563347022&cHash=1f91b8156bc478de36c5ce4fab649a78", "Checksum": "3e025783210c27dac55947328f4d51c4"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2022.146-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 22:47:24", "Checksum": "b7c7e4dc199c0e6c86f3edb4f56975a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.07.2022 AK.2022.146-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2022.146-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 03.05.2023\nEntscheiddatum: 14.07.2022\n\nEntscheid Kantonsgericht, 14.07.2022\nArt. 101 StPO (SR 312.0) Akteneinsichtsrecht nach einer Fusion. Der\nRechtsnachfolgerin einer juristischen Person, welche eine Strafanzeige\nerstattet hat, kommt nach einer Fusion keine Parteistellung im laufenden\nStrafverfahren zu. Zu prüfen bleibt, ob ihr als Dritte ein Akteneinsichtsrecht\nnach Art. 101 Abs. 3 StPO zusteht. Dies wurde verneint, weil die\nRechtsnachfolgerin nicht hinreichend darlegte, inwiefern sie zwingend auf\ndie Akteneinsicht angewiesen ist.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk,\nGerichtsschreiberin Jeannine Schweizer\n\nA.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten von Rechtsanwalt B.___.\n\ngegen\n\nC.___ AG,___\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nund\n\nKreisgericht St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\nAkteneinsicht\n\nSachverhalt:\n\nA.- Die X.___ AG erstattete am 11. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft\nStrafanzeige gegen A.___ wegen des Verdachts auf qualifizierte Veruntreuung,\nUrkundendelikte sowie mögliche weitere Delikte. Sie erklärte, sich als Strafklägerin am\nStrafverfahren zu beteiligen, und behielt sich die adhäsionsweise Geltendmachung von\nZivilansprüchen vor. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren.\nAm 5. Januar 2021 erhob das Untersuchungsamt St. Gallen Anklage beim Kreisgericht\nSt. Gallen und warf A.___ mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (mit und ohne\nBereicherungsabsicht) und Urkundenfälschung vor. […] Als weitere Geschädigte war\ndie \"X.____ AG […] (fusionierte per […] mit C.___ AG deshalb nicht Privatklägerin)\" auf\nder ersten Seite der Anklageschrift aufgeführt.\n\nB.- Der verfahrensleitende Richter am Kreisgericht St. Gallen teilte dem Rechtsvertreter\nder C.___ AG am 13. Januar 2021 mit, dass eine Beteiligung seiner Klientin an der\nHauptverhandlung mangels Privatklägereigenschaft, worüber die Staatsanwaltschaft\nentschieden habe, nicht vorgesehen sei. Der Rechtsvertreter [der C.___ AG] meldete\nsich am 2. März 2021 für den Besuch der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht an.\nAuf entsprechende Anfrage hin wurde ihm mitgeteilt, dass über die Herausgabe der\nAnklageschrift nur im Rahmen eines formalen Akteneinsichtsgesuchs verfügt werden\nkönne. Daraufhin stellte er am 8. November 2021 ein Gesuch um Akteneinsicht beim\nKreisgericht. Die Staatsanwaltschaft erklärte am 22. November 2021 ihr Einverständnis\nmit der Akteneinsicht durch die C.___ AG. Am 24. November 2021 fand die\nHauptverhandlung vor dem Kreisgericht statt. A.____ liess am 8. Dezember 2021 die\nAbweisung des Akteneinsichtsgesuchs beantragen. Am 5. April 2022 versandte das\nKreisgericht den begründeten Strafentscheid vom 24. November 2021, worauf A.___\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBerufung anmeldete. Im Weiteren bewilligte der verfahrensleitende Kreisrichter am\n5. April 2022 das Akteneinsichtsgesuch der C.___ AG.\n\nC.- Gegen die Bewilligung des Akteneinsichtsgesuchs liess A.___ am 19. April 2022\nBeschwerde bei der Anklagekammer erheben und folgende Anträge stellen:\n\n\"1. Die Verfügung des Kreisgerichts St. Gallen vom 5. April 2022 betreffend\nAkteneinsicht in der Strafsache […] sei aufzuheben.\n\n2. a) Das Akteneinsichtsgesuch der C.___ sei abzuweisen.\nb) Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kreisgericht\nSt. Gallen zurückzuweisen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\"\n\nAm 20. April 2022 ersuchte die Anklagekammer die Vorinstanz um Akteneinreichung;\ngleichzeitig gab sie ihr Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Die Vorinstanz äusserte\nsich am 26. April 2022 zur Notorietät von Handelsregistereinträgen und verzichtete im\nÜbrigen auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 28. April 2022 gab die\nAnklagekammer der C.___ AG und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zu einer\nStellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. Mai 2022 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde; denselben Antrag stellte die Staatsanwaltschaft am 3. Mai\n2022. Damit fand der Schriftenwechsel seinen Abschluss.\n\nD.- Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die\nVerfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind\nverfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeiten des\nverfahrensleitenden Kreisrichters zum Erlass der Verfügung vom 5. April 2022 und der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnklagekammer zur Beurteilung der Beschwerde sind gegeben (Art. 17 EG-StPO). Der\nBeschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese\nrechtzeitig erhoben. Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die\nBeschwerde einzutreten ist.\n\n2.- Vorab ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die\nBeschwerdegegnerin nicht die Rechtsnachfolgerin der X.___ AG sei. Namentlich\nscheine die Vorinstanz diesen Schluss lediglich aus den Ausführungen im\nAkteneinsichtsgesuch zu ziehen. Die behauptete Fusion sei nicht belegt. Damit habe\ndie Vorinstanz eine unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen und Bundesrecht\nverletzt.\n\n"}